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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Nachstehende Allgemeine Lieferungs- und Zahlungs- bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge
über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. - Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
- Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abwei-
chende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. - Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen
Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
II. Angebote, Lieferfristen
- Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls der Verkäufer nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Vereinbarung widerspricht.
- Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer eine verbindliche Lieferfrist schriftlich zugesagt hat.
III. Lieferung und Gefahrübergang
- Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
- Lieferung frei Haus oder frei Lager bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung, dass eine für das Lieferfahrzeug fahrbare Anfuhrstraße zur Verfügung steht. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.
Vom Käufer verursachte Wartezeiten beim Abladen werden diesem berechnet. - Bei Ausfall oder sonstigem betriebsinternen Stillstand der Fertigungsanlage der Pellets besteht der Nachlieferungsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt fort.
Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche, die über die Rückerstattung bereits bezahlter Geldbetrage hinausgehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Zahlung
- Wenn nicht anders vereinbart, sind Waren sofort nach
Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. - Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig und werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt angenommen.
Im Falle des Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung auch für später fällige Papiere verlangen. - Zahlungsverzug und Verzinsung richten sich nach
§§286 – 291 BGB. §353 HGB bleibt unberührt.
IV. Mängelrügen
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Auslieferung zu rügen.
- Für Handelsgeschäfte gilt §377 HGB.
3. Die Pellets werden durch den Verkäufer mit Sorgfalt
hergestellt und die Qualität überwacht. Beanstandungen bzw. Mängelrügen sind daher nur möglich, wenn die Qualität nicht den einschlägigen zum Zeitpunkt des Vertrages bestehenden Normen entspricht.
Ansprüche nach Verbrauch oder nach Verheizen der Pellets können nur dann geltend gemacht werden, wenn vorher der Beweis in einem gerichtlichen selbständigen Beweisverfahren festgestellt wird.
V. Gewährleistung, Haftung
- Mängelansprüche werden grundsätzlich auf das Recht zur Nacherfüllung bzw. Nachlieferung beschränkt.
- Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt das Recht des Käufers auf Minderung oder nach seiner Wahl auf Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
Bei Rücktritt ist der Anspruch der Höhe auf den Kaufpreis beschränkt. - Diese Beschränkung gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für sonstige Schäden.
- Soweit der Käufer Verbraucher ist, werden dessen Rechte nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt, bleiben ansonsten aufrecht erhalten.
VI. Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
- Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §5947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Allein- Eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung. - Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe-haltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Vorbereitung, Beantragung oder Einleitung des Insolvenzverfahrens, bei Scheck- oder Wechselprotest, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Verbrauch der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises, sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers, ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
- Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
VIII. Schlussbestimmungen
- Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst Nahe kommt.
- Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
- Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, werden dessen Rechte durch diese Bedingungen nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt und bleiben im Übrigen aufrechterhalten.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.